Familienrecht
Andrea Hausmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Im Familienrecht werden Entscheidungen getroffen, die die Beteiligten in einem äußerst sensiblen Lebensbereich berühren und die ganz erhebliche Auswirkungen auf das weitere Leben haben.
Das Familienrecht ist allerdings mindestens ebenso kompliziert wie die zugrunde liegenden Konflikte und stellt für den hier tätigen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hohe Ansprüche an psychologisches und taktisches Geschick.
Zudem ist kaum ein anderes Rechtsgebiet ist derart von Einzelfallentscheidungen des maßgebenden Oberlandesgerichts geprägt, so dass die detaillierte Kenntnis der jeweiligen Rechtsprechung unerlässlich ist.
Auf anwaltliche Beratung und Vertretung sollte man im Falle familienrechtlicher Auseinandersetzungen deshalb nicht verzichten.
Ehevertrag
Vor der Heirat, aber auch noch während der bereits geschlossenen Ehe können Ehepaare in einem Ehevertrag gesetzlich begründete Ansprüche ändern oder sogar ausschließen. Dies betrifft zum Beispiel den Unterhalt für sich und die gemeinsamen Kinder, die Teilung des ehelichen Vermögens (Zugewinnausgleich) und die Halbierung ihrer Renten (Versorgungsausgleich).
Grundsätzlich gilt bei Gestaltung der Eheverträge Vertragsfreiheit. Dennoch können Eheverträge durch das Familiengericht kontrolliert, korrigiert und sogar für unwirksam erklärt werden. Das geschieht, wenn die schwache Position eines Ehepartners ausgenutzt wurde und die Lastenverteilung nur zu seinem Nachteil erfolgte. Der Interessenausgleich im Ehevertrag sollte deshalb fair und sachgerecht sein.
Auf Unterhalt kann durchaus verzichtet werden. Damit der Verzicht wirksam ist, sollten aber Sonderregelungen getroffen werden für den Fall, dass einer der Ehepartner allein oder überwiegend die Kinder betreut, den Haushalt führt und auf die eigene Karriere verzichtet. Es kann auch vereinbart werden, dass beide Eheleute arbeiten, die Hausfrauenehe unerwünscht ist und das Kind fremdbetreut werden soll.
Der Unterhalt kann zeitlich und der Höhe nach befristet werden. Dabei ist die Dauer der Ehe zu berücksichtigen.
Sollte sich die Lebensgestaltung aber gänzlich anders entwickeln als in dem Ehevertrag angenommen und die der Vereinbarung zugrunde gelegte Planung nicht umgesetzt werden, wird im Scheidungsfall zu prüfen sein, ob der Ehevertrag zwar bei Abschluss wirksam war, aber der nun begünstigte Ehegatte sich dennoch nicht auf den Unterhaltsausschluss berufen darf ( sog. Ausübungskontrolle ).
Im Versorgungsausgleich werden alle Renten hälftig geteilt, was wirtschaftlich im Einzelfall nachteilig sein kann. Bessere Ergebnisse kann man z.B. erzielen, wenn die verschiedenen auszugleichenden Rentenanrechte gegeneinander verrechnet und der Ausgleich ausgeschlossen wird oder wenn ein Ehegatte seine Pension oder Rente ungekürzt behält und ein Ausgleich mit anderen Vermögenswerten oder durch Unterhaltzahlungen erfolgt, der Verzicht also anderweitig kompensiert wird.
Sofern Gütertrennung vereinbart wird, ist jeglicher Anspruch auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Man kann aber auch Modifizierungen treffen und einzelne Vermögenswerte dem Zugewinnausgleich entziehen, z.B. nur das Unternehmen eines Ehegatten, das gleichzeitig Basis für den Unterhalt ist. Ist bei der Hochzeit schon Vermögen vorhanden, sollte hierüber eine Liste angefertigt werden, die von beiden Eheleuten akzeptiert wird damit es im Falle der Scheidung dazu keines Streites mehr bedarf.
Scheidung
Die Scheidung kann durch einen Ehegatten, zwingend vertreten durch einen Rechtsanwalt, beantragt werden, wenn die Ehe gescheitert ist, also die Ehegatten zumindest ein Jahr getrennt gelebt haben und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt oder das Gericht das Scheitern der Ehe feststellt.
Versorgungsausgleich
Von Amts wegen regelt das Familiengericht in einem Ehescheidungsverfahren den Versorgungsausgleich sofern dies nicht durch Ehevertrag wirksam ausgeschlossen ist oder die Ehe weniger als 3 Jahre gedauert hat.
Mit dem Versorgungsausgleich sollen die in der Ehe angesparten Anrechte auf Rente, Pension etc. so geteilt werden, dass beide Ehegatten – immer nur bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung gleich hohe Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung haben.
Das Familiengericht ordnet in dem Scheidungsbeschluss die Übertragung der jeweiligen Rentenansprüche von dem Altersversorgungskonto des Ehegatten mit der jeweils höheren Altersversorgung auf das vorhandene oder von dem Versorgungsträger einzurichtende Altersversorgungskonto des anderen Ehegatten an.
Der Ausgleich findet unabhängig von der individuellen Rentensituation statt, sowohl bei bereits laufenden Rentenbezug, als auch dann, wenn noch keine Rente bezogen wird, sondern zunächst nur Rentenanwartschaften bestehen.
Es bestehen aber weitreichende Möglichkeiten, Vereinbarungen über das Vorsorgevermögen und einzelne Rentenanrechte bis hin zum Ausschluss des gesamten Rentenausgleichs zu schließen. Auf diese Weise können für beide Ehegatten interessengerechte Lösungen gefunden und oft Nachteile verhindert werden.
Hinsichtlich alter Entscheidungen zum Versorgungsausgleich können Abänderungsmöglichkeiten bei wesentlicher Wertänderung mindestens eines Anrechts bestehen.
Die einzelnen Anrechte unterliegen einem ständigen Wandel ihrer Werte und Bewertungsgrundlagen, z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die jährliche Anpassung des Rentenwertes oder die Einführung der Mütterrente, in der Beamtenversorgung durch die schrittweise Absenkung der Höchstversorgung der Beamtenpensionen etc.. Auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann sich im Einzelfall deshalb eine Überprüfung lohnen.
Sofern mit der Scheidung die Teilung der Rentenanrechte nicht vollständig durchgeführt werden konnte, was oft bei Rentenanrechten im Ausland der Fall ist, wird die Teilung durch Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sozusagen auf später, also auf die Zeit des beiderseitigen Rentenbezuges, verschoben. In solchen Fällen ist bei Renteneintritt daran zu denken, die Ansprüche aus der eventuell bereits lange zurückliegenden Ehescheidung geltend zu machen.
Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung
Sofern keine abweichende Regelung durch Ehevertrag vereinbart wurde, gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass die Eheleute nun nur noch gemeinsames Vermögen haben. Jeder Ehegatte verwaltet weiterhin sein Vermögen allein. Auch Schulden, die nur ein Ehegatte macht, bleiben seine eigenen Schulden und der andere Ehegatte haftet insoweit nicht.
Bei der Scheidung darf ein Ehegatte verlangen, dass der während der Ehezeit erworbene Zugewinn zwischen beiden geteilt wird.
Der Zugewinn wird als Differenz des Anfangsvermögens ( Vermögen am Tag der Eheschließung ) und des Endvermögens ( Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ) ermittelt. Die beiden Zugewinnwerte werden sodann gegenübergestellt. Wenn der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen übersteigt, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu.
Um diese Werte ermitteln zu können, besteht ein umfassender Auskunftsanspruch bezüglich des Anfangs- und Endvermögens sowie des Vermögens zum Trennungszeitpunkt bzw. im Einzelfall auch bezüglich der Vermögensentwicklung vor der Trennung.
Zum Vermögen gehören alle Vermögenswerte, also Bankguthaben, Sparguthaben, Depots usw. im In- und Ausland ebenso wie alle geldwerten Gegenstände, auch Immobilien im In- und Ausland, Sparbriefe, private Darlehensforderungen, Steuererstattungsansprüche, Münzen, Sammlungen, Pkws und andere Fahrzeuge, Lebensversicherungen usw..
Wenn Auskunft gefordert wird, ist ein geordnetes und systematisches Vermögensverzeichnis zu erstellen und jeweils Belege für jede Vermögenspositionen vorzulegen. Der Auskunfts- und Beleganspruch kann auch gerichtlich vor dem Familiengericht durchgesetzt werden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft, kann auch verlangt werden, dass der Auskunftspflichtige die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert.
Was sich zunächst einfach anhört, ist im Detail häufig äußerst kompliziert, besonders, wenn gemeinsames Grundeigentum oder gemeinsame Schulden existieren oder man sich über die Werte von Unternehmensanteilen oder Immobilien nicht einig ist. Darüber hinaus enthält das Güterrecht einige Sonderregeln z.B. für während der Ehe erhaltene Erbschaften oder Schenkungen, die in den entsprechenden Fällen zu beachten sind.
Auch wenn Sie sich mit Ihrem Partner gütlich einigen wollen, macht es Sinn, sich mit anwaltlicher Beratung zunächst einmal einen Überblick über die vermögensrechtlichen Ansprüche zu verschaffen um zu klären, über was man sich einigen möchte und auf was man gegebenenfalls auch verzichtet.
Unterhalt
Das Unterhaltsrecht ist der praktisch relevanteste Teil des Familienrechts und regelt die finanziellen Einstandspflichten unter Familienmitgliedern.
Dabei ergeben sich verschiedene Konstellationen.
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt steht allen bedürftigen minderjährigen Kindern und unterhaltsberechtigten Volljährigen zu. Zur Leistung sind die Eltern verpflichtet, soweit sie genug anrechenbares Einkommen haben. Die genaue Höhe des Unterhalts wird in regelmäßigem Abstand durch die Rechtsprechung in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ festgelegt.
Meist wird Kindesunterhalt für Minderjährige geleistet. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, ist verpflichtet, ihm Naturalunterhalt in Form von Nahrung, Unterkunft und Mitteln zur Persönlichkeitsausformung zu gewähren. Der nicht betreuende Unterhaltspflichtige leistet grundsätzlich Barunterhalt, also Geld. Für Volljährige hingegen wird Unterhalt regelmäßig nur dann fällig, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und bedürftig sind. Das gilt insbesondere für das Studium.
Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt ist eine der komplexesten Materien des Familienrechts. Dabei ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu differenzieren.
Trennungsunterhalt
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt richtet sich nach § 1361 BGB. Er kann bestehen, wenn ein Ehepaar angesichts einer bevorstehenden Scheidung das eheliche Zusammenleben aufgibt, die Ehepartner sich also trennen.
Für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung soll der Trennungsunterhalt die finanzielle Absicherung beider Partner gewährleisten, wobei sich die Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemisst.
Begrenzt wird die Höhe des Trennungsunterhalts durch die Leistungsfähigkeit des zur Zahlung verpflichteten Ehegatten. Diesem muss zumindest ein Selbstbehalt von derzeit 1.200 Euro monatlich für seine eigene Lebenshaltung verbleiben.
Nach rechtskräftiger Scheidung kann kein Trennungsunterhalt mehr gefordert werden, sondern im Falle von anhaltender Unterhaltsbedürftigkeit muss nachehelichen Unterhalt verlangt werden. Dieser ist an gänzlich andere Voraussetzungen geknüpft.
Nachehelicher Unterhalt
Unter besonderen Voraussetzungen besteht auch nach Rechtskraft der Ehescheidung ein Anspruch auf Unterhalt gegen den ehemaligen Ehepartner. Diese Voraussetzungen sind:
· Unterhalt wegen Kinderbetreuung,
· Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen,
· Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit,
· Aufstockungsunterhalt ( zu geringes eigenes Einkommen )
· Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
Der Unterhaltsanspruch beginnt mit der Ehescheidung. Dauer und Höhe richten sich nach der Dauer der Ehe und den ehelichen Lebensverhältnissen, den eingetretenen ehebedingten Nachteilen durch Zeiten der Haushaltsführung und Kindererziehung sowie vor allem nach dem Lebensbedarf des bedürftigen Ehegatten einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Die genaue Höhe lässt sich auch hier erst nach Kenntnis der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ermitteln. Insoweit besteht ein Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen sowie Vorlage von entsprechenden Belegen gegenüber dem anderen Ehegatten.
Elternunterhalt
Mit zunehmender Häufigkeit wenden sich Sozialhilfeträger an die Kinder pflegebedürftiger Personen, deren Einkommen und Vermögen nicht für die Begleichung der Pflegekosten ausreicht. In diesen Fällen können deren Kinder verpflichtet sein, für die Versorgung der Eltern aufzukommen. Das gilt jedoch nur, sofern die Kinder leistungsfähig sind.
Wenn die laufenden Rentenleistungen und die Leistungen der Pflegeversicherung eines Elternteils für die nun anfallenden Heim- und Pflegekosten nicht ausreichen werden, ist absehbar, dass das vorhandene Vermögen nach und nach aufgebraucht werden wird.
Ist das Vermögen aufgebraucht und reicht das Einkommen nicht mehr aus, übernimmt zwar der Sozialhilfeträger auf Antrag im Rahmen der Grundsicherung und Hilfe zur Pflege nach SGB XII zunächst die ungedeckten Heimkosten. Doch ist zu erwarten, dass sodann die unterhaltspflichtigen Kinder im Rahmen des Elternunterhalts in Anspruch genommen werden.
In diesem Fall werden Sie zur Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert werden. Meist wird in diesem Fall ein Fragebogen übersandt und es werden die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate gefordert. Wichtig ist in diesem Fall, sämtliche Abzugspositionen wie Schuldentilgung, Versicherungsbeiträge und vor allem Unterhaltsleistungen gegenüber eigenen Kindern anzugeben und zu belegen.
Seit 01. Januar 2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft, wonach Kinder pflegebedürftiger Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000,00 € in Anspruch genommen werden. Verfügen Sie über weniger Einkommen, wird sich die Frage des Elternunterhalts sehr wahrscheinlich bereits mit der Auskunftserteilung erledigt haben ohne dass ein Rechtsanwalt tätig werden muss.
Auch bei höherem Einkommen kann man nach Auskunftserteilung zunächst die Berechnung des Sozialamtes abwarten um diese sodann sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Selbst bei einem Bruttoeinkommen von 100.000,00 € jährlich besteht nicht automatisch eine Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher Pflegekosten, sondern es ist zu ermitteln, in welchem Umfang einzusetzendes Nettoeinkommen verbleibt.
Die Leistungsfähigkeit aus Einkommen für den Elternunterhalt errechnet sich wie folgt:
Zunächst ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu ermitteln:
Man nimmt das durchschnittliche monatlich Nettoeinkommen ( nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ) und bringt folgende Positionen in Abzug:
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eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5%
Sind die tatsächlichen Aufwendungen v.a. in Form von Fahrtkosten zur Arbeit höher, können diese statt der Pauschale berücksichtigt werden.
Zu beachten ist, dass die berufsbedingten Aufwendungen nur bzgl. des Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, nicht bei Einnahmen aus Vermietung oder Vermögen.
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private Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie sonstige Versicherungsbeiträge
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Beiträge für zusätzliche angemessene Altersvorsorge ( bis zu 5% des Bruttoeinkommens )
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Darlehenszinsen und Tilgung, sofern die Kreditaufnahme vor dem Heimaufenthalt erfolgte bzw. notwendig war
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Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern
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Kosten des Besuchs des unterhaltsberechtigten Elternteils
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Sofern die Kosten für Unterkunft ( Miete ) und Heizung höher sind als der pauschale Ansatz in dem Selbstbehalt nach den Süddeutschen Leitlinien (derzeit 800,00 € für Ehepaare) ist die Differenz in Abzug zu bringen. Im Falle eines selbstgenutzten Eigenheimes kommt diese Position nicht zum Tragen.
Sodann ist zu überprüfen, ob aus dem verbleibenden Nettoeinkommen unter Wahrung der Selbstbehaltssätze Elternunterhalt geleistet werden kann.
Wenn die zu deckenden Heimkosten nicht vollständig aus dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes aufgebracht werden können, stellt sich die Frage, ob einsetzbares Vermögen vorhanden ist.
Das Vermögen des Ehegatten muss keinesfalls eingesetzt werden und bleibt völlig unberücksichtigt, allenfalls die Erträge werden im Familieneinkommen berücksichtigt.
Das unterhaltspflichtige Kind hingegen muss sein Vermögen einsetzen soweit die Verwertung nicht unzumutbar ist, was der Fall ist, wenn es sich nicht um Schonvermögen handelt.
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Eine selbstgenutzte Immobilie muss keinesfalls veräußert oder anderweitig verwertet werden. Sonstiges Immobilienvermögen müsste verwertet werden, wenn es nicht zum Altersvorsorgevermögen zu rechnen ist oder der Ertrag zum Familienunterhalt benötigt wird.
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Altersvorsorgevermögen ist geschützt und pauschaliert mit 5% des letzten sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens (25% des nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommens), gerechnet auf die zurückgelegte Arbeitszeit und mit 4% aufgezinst anzusetzen, die Anlageform dieses Vermögens spielt dabei keine Rolle. Zumindest dürfte ein Vermögen in Höhe von etwa 30.000,00 € als Schonvermögen verbleiben.
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Geschützt ist zusätzlich ein sog. Notbedarfsvermögen, welches für konkrete Anschaffungen ( z.B. Pkw-Kauf ) oder als Rücklage für allfällige Gegebenheiten ( z.B. Reparaturen, Ersatz von Haushaltsgeräten, Überbrückungen im Fall von Krankheit o. Arbeitslosigkeit ) angespart worden ist, in Höhe von etwa des dreifachen Monatsnettoeinkommens, mindestens aber 2.600,00 €.
Auch bezüglich des einsetzbaren Vermögens ist allerdings der konkrete Einzelfall zu bewerten, da sich insbesondere in der Berechnung des Altersvorsorgevermögens komplizierte Sachlagen ergeben können.
Ehewohnung/ Hausrat
Bei der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft haben sich die Eheleute häufig mit der Frage zu befassen, wie die Haushaltsgegenstände ( Möbel, Familienauto etc. ) verteilt werden sollen und wer von beiden künftig die eheliche Wohnung nutzen darf. Meist regeln dies die Eheleute einvernehmlich.
Für die Dauer der Trennung kann ein Ehegatte von dem anderen verlangen, ihm die Ehewohnung oder einen Teil davon – unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung/ des Hauses ist – zur alleinigen Nutzung zu überlassen, soweit die notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden ( § 1361b BGB ).
Auch die Benutzung der Haushaltsgegenstände kann für die Trennungszeit vorläufig geregelt werden. Dabei können die Eheleute jeweils voneinander die Herausgabe der ihnen gehörenden Haushaltsgegenstände verlangen.
Eine endgültige Verteilung erfolgt im Zuge der Scheidung, durch das Familiengericht jedoch nur auf Antrag für den Fall, dass die Eheleute eine Einigung unter sich nicht erreichen können.
Eine Besonderheit besteht für den Mietvertrag der Ehewohnung nach der Scheidung:
Der Ehegatte, der in der Wohnung nach übereinstimmender Erklärung der Ehegatten oder aufgrund gerichtlichen Beschlusses bleiben darf, übernimmt das Mietverhältnis ohne Änderung des Mietvertrages, gleichgültig, ob vorher beide Ehegatten oder nur einer von ihnen Mieter waren ( § 1568a BGB ).
Abstammung/ Vaterschaft
Unter Abstammung eines Kindes versteht man, wer Mutter und Vater des Kindes sind.
Wer die Mutter des Kindes ist, ist leicht festzustellen. Dies ist laut dem deutschen Gesetz die Frau, welche das Kind geboren hat ( § 1591 BGB ).
Schwieriger ist die Frage nach dem Vater des Kindes ( § 1592 BGB ) zu beantworten.
Ist die Mutter des Kindes verheiratet, gilt der Ehemann der Mutter automatisch als Vater des Kindes. Dies entspricht aber nicht immer der tatsächlichen biologischen Abstammung, vor allem nicht nach erfolgter Trennung der Eheleute. In einem solchen Fall ist die Überlegung anzustellen, ob durch die rechtzeitige Einreichung eines Scheidungsantrages dieser tatsächlich nicht zutreffenden gesetzlichen Vermutung begegnet werden kann oder es eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bedarf.
Der nichteheliche Vater kann die Vaterschaft, auch schon vor der Geburt des Kindes, anerkennen ( § 1594 BGB ). Die Vaterschaftsanerkennung kann kostenfrei durch das Jugendamt mit Zustimmung der Kindesmutter beurkundet werden. Mit Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung ist das Kind dann erbberechtigt und hat Unterhaltsansprüche.
Wenn der leibliche Vater des Kindes nicht bereit ist, die Vaterschaft anzuerkennen, kann bei dem Familiengericht ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gestellt werden.
Der Abstammung eines Kindes lässt sich mittels eines DNA-Gutachtens bestimmen.
Bei Zweifeln an der leiblichen Abstammung eines Kindes können Vater, Mutter oder das Kind selbst verlangen, dass die anderen Beteiligten an einer Abstammungsuntersuchung mitwirken ohne dass dadurch das Verwandtschaftsverhältnis geändert wird ( § 1598a BGB ).
Soll das rechtliche Abstammungsverhältnis aufgehoben werden weil es der tatsächlichen biologischen Abstammung nicht entspricht, muss ein Anfechtungsverfahren vor dem Familiengericht geführt werden.
Sorgerecht
Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu, wenn diese zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind, ansonsten erst ab dem Moment einer späteren Eheschließung.
Sind die Eltern nicht verheiratet, können sie gegenüber dem Jugendamt die gemeinsame Sorge erklären. Anderenfalls verbleibt das alleinige Sorgerecht bei der Mutter, die zu einer Abgabe einer solchen Sorgeerklärung nicht verpflichtet ist. Allerdings kann der Kindesvater bei dem Familiengericht beantragen, dass das gemeinsame Sorgerecht angeordnet wird. Eine solche Entscheidung durch das Familiengericht wird getroffen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht ( § 1626a BGB ).
Um Sorge und Umgang wird oft erbittert gestritten und, wenn im Rahmen der Beratung durch das Jugendamt oder mit Hilfe von Verhandlungen über den Rechtsanwalt keine Einigung erreicht werden kann, muss letztlich das Familiengericht den „Kampf ums Kind“ entscheiden. Eine Entscheidung des Familiengerichts über die alleinige elterliche Sorge ergeht nur dann, wenn ein Elternteil dies beantragt. Für eine Änderung des gemeinsamen Sorgerechts bedarf es jedoch erheblicher Gründe und das Familiengericht wird stets versuchen, auch in einem laufenden Sorgerechtsverfahren noch auf eine Einigung der Eltern hinzuwirken. An dem Verfahren sind weiterhin das Jugendamt, der Verfahrensbeistand für das Kind und in sehr strittigen Fällen auch Sachverständige beteiligt.
Entscheidungskriterium für das Familiengericht ist in Kindschaftsverfahren und so auch in Sorgerechtsverfahren immer das Kindeswohl.
Häufig können Eltern sich nicht über die Frage einigen, wo das Kind leben soll. In einem solchen Fall überträgt das Gericht einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht, einen Teil der elterlichen Sorge, so dass ein Elternteil allein den Lebensmittelpunkt des Kindes bestimmen kann.
Streiten Eltern über Einzelfragen (welche Schule soll das Kind besuchen, soll es geimpft, darf es operiert oder auf eine Urlaubsreise mitgenommen werden etc.), dann überträgt das Gericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis in diesem Punkt.
Gefährden Eltern ihre Kinder, weil sie krank, gewalttätig oder aus anderen Gründen nicht erziehungsfähig sind, entzieht ihnen das Familiengericht meist auf Antrag des Jugendamtes die elterliche Sorge ganz. Das kann in Ausnahmefällen auch geschehen, wenn der Sorgerechtsstreit zwischen den Eltern ein kindeswohlgefährdendes Ausmaß annimmt.
Umgangsrecht
Jeder Elternteil – egal ob verheiratet oder nicht – hat ein Recht auf Umgang. Im Gegensatz zu den Kindern haben Eltern hierzu auch die Pflicht.
Ein Umgangsrecht haben neben Mutter und Vater auch Geschwister, Großeltern und Personen, zu denen die Kinder eine enge Bindung haben.
Gesetzlich gibt es keine konkreten Vorgaben zu Häufigkeit und Dauer von Umgangskontakten eines Elternteils mit einem Kind. Der Gesetzgeber geht davon aus (§ 1626 Abs. 3 BGB), dass ein geregelter Umgang mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl förderlich ist. Die konkrete Ausgestaltung hat sich immer am Kindeswohl zu orientieren, wobei die Eltern gehalten sind, das Kind nicht in einen Loyalitätskonflikt zu bringen, also den anderen Elternteil nicht schlecht zu machen, sondern dessen Beziehung zum Kind zu unterstützen.
Gibt es zwischen getrennt lebenden Eltern Streit über die Umgangskontakte mit dem Kind steht zunächst das Jugendamt am Wohnort des Kindes für eine Beratung zur Verfügung und wird eine Vermittlung versuchen.
Auch ein Rechtsanwalt kann die Verhandlungen mit dem anderen Elternteil oder mit dessen Anwalt übernehmen um eine vernünftige Umgangsregelung zu erreichen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft oft, den Streit nicht eskalieren zu lassen und zu vermeiden, dass der Konflikt sich so verhärtet, dass keine ausreichende Kommunikationsebene mehr gegeben ist um sich zum Wohle des Kindes zu verständigen.
Wenn sich die Umgangsberechtigten nicht einigen können, entscheidet auf Antrag das Familiengericht – auch dann, wenn der Umgang trotz außergerichtlicher oder gerichtlicher Vereinbarung nachträglich verweigert wird.
Erbliche Folgen/ Testamentsgestaltung
Meist besteht das Bedürfnis, für den Ehegatten und vor allem für die Kinder sowohl für den Krankheits- als auch für den Todesfall vorzusorgen.
Es stellen sich sodann Fragen zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Testament, Erbverträge, vorweggenommene Erbfolge, Enterbung und Erbansprüche, Abfindung und Pflichtteilsverzicht, Erbschaftssteuer, Erbengemeinschaft, um nur einige Aspekte zu nennen.
Ist eine Regelung für den Fall der Scheidung oder für den Todesfall in diesen Bereichen beabsichtigt, empfiehlt es sich, sich zunächst durch einen Rechtsanwalt umfassend zu der rechtlichen Lage beraten zu lassen. Erst wenn die Frage der bestehenden Ansprüche und Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorgaben geklärt ist, lässt sich beurteilen, in welchen Punkten eine abweichende Regelung sinnvoll und gewünscht ist und entscheiden, wie und in welcher Form dies z.B. durch Testament, Ehe- und Erbvertrag oder durch lebzeitige Vermögensübertragungen umgesetzt werden kann.