Migrationsrecht
Angela Furmaniak
Fachanwältin für Strafrecht
Rechtsanwältin
Migrationsrecht
Rechtsanwältin Furmaniak konzentriert sich seit einigen Jahren vollständig auf ihre Tätigkeit als Strafverteidigerin und übernimmt nur noch in Ausnahmefällen Verfahren aus dem Migrationsrecht.
Als Fachanwältin für Strafrecht ist sie eine ausgesprochene Expertin für die Schnittstellen zwischen Strafrecht und Migrationsrecht und verfügt über herausragende Kenntnisse insbesondere auf dem Gebiet des Ausweisungsrechts.
Ausweisungsrecht
Wenn eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit straffällig wird, so muss sie neben der strafrechtlichen Verurteilung häufig auch noch mit Konsequenzen für das Aufenthaltsrecht rechnen.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Ausweisung, die das Ziel hat, einem Ausländer, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt das Aufenthaltsrechts zu entziehen und ihm die Wiedereinreise sowie die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern.
Auch wenn sich das für die Betroffenen anders darstellt, so handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Doppelbestrafung, sondern eine ordnungsrechtliche Maßnahme.
Das Ausweisungsrecht wurde mit Wirkung zum 01.01.2016 grundlegend neu geregelt. Demnach muss in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen den Bleibeinteressen des Betroffenen mit den Ausweisungsinteressen, also den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts, stattfinden. Kriterien für das Bleibeinteresse sind dabei unter anderem die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Details sind in § 55 AufenthG geregelt. In § 54 AufenthG finden sich die Regelungen zum Ausweisungsinteresse.
Für türkische Staatsangehörige gelten Besonderheiten. Wenn ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) zusteht, dürfen sie nur nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden. Dies ist aber nur zulässig, wenn durch sie eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung gegeben ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser vom Europäischen Gerichtshof vorgegebene Maßstab findet sich nun ausdrücklich im neuen § 53 Abs. 3 AufenthG.
Anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte dürfen nur ausgewiesen werden, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen sind oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, weil sie wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.
Weitere Besonderheiten gelten für Staatsangehörige von EWR-Staaten. Auf diese findet das gesamte System der Ausweisung keine Anwendung, sondern ist zu klären, ob eine etwaige Straftat zur Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit führen kann.
Eine Ausweisung stellt sich für die Betroffenen und seine Familie regelmäßig als gravierender Einschnitt in die persönliche Lebensplanung dar und kann zum Verlust der Existenzgrundlage führen. Der Kampf gegen eine Ausweisung beginnt deshalb bereits bei der Strafverteidigung. Schon während eines laufenden Strafverfahrens muss der Verteidiger/die Verteidigerin die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung in den Blick nehmen und die Verteidigungsstrategie darauf abstellen.
Im eigentlichen Ausweisungsverfahren sind gute Kenntnisse der sehr komplexen Materie des Ausweisungsrechts erforderlich, um den Betroffenen bestmöglich gegen die drohende Aufenthaltsbeendigung vertreten zu können.
Frau Rechtsanwältin Furmaniak befasst sich seit über 20 Jahren mit Migrationsrecht. Als Fachanwältin für Strafrecht ist sie eine ausgesprochene Expertin für die Schnittstellen zwischen Strafrecht und Ausweisungsrecht und verfügt herausragende Kenntnisse auf dem Gebiet des Ausweisungsrechts.
Auslieferungsrecht
Regelmäßig bearbeite ich Fälle im Auslieferungsrecht.
Es kommt immer wieder vor, dass sich Menschen in Deutschland aufhalten, die in einem anderen Land mittels eines Haftbefehls gesucht werden.
Die Überstellung einer solchen Person in das Drittland wird als Auslieferung bezeichnet.
Ausgangspunkt eines Auslieferungsverfahrens ist ein Rechtshilfeersuchen des Drittstaats. Die Rechtsgrundlage für die Entscheidung, ob Deutschland eine Auslieferung tatsächlich bewilligt, ist neben einer Vielzahl an bilateralen Verträgen das „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)“.
Danach muss u.a. geprüft werden, ob die Straftat, wegen der der Betroffene im Ausland gesucht wird, auch in Deutschland strafbar ist. Dem Betroffenen darf keine Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung oder gar die Todesstrafe drohen. Zudem muss der
Grundsatz des „fair trial“ eingehalten werden. Es muss also sichergestellt sein, dass der Betroffene einen fairen Prozess zu erwarten hat.
Besonderheiten gelten für Auslieferungen innerhalb der EU auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls.